Licht und Insekten und andere Arten – eine Zusammenfassung aktueller Untersuchungen

Die Zusammenfassung darf gerne für eine Pressearbeit benutzt – allerdings inhaltlich nicht verändert werden. Maßnahmen, die sich zur Vermeidung von Lichtverschmutzung daraus ableiten lassen, sind am Ende des Beitrags beschrieben.

Auch Jahre nach Veröffentlichung der sog. Krefelder Studie (2017) ist aktuellen Meldungen zufolge der Insektenrückgang ungebrochen1. Eine der dramatischsten Veränderungen der letzten Jahrzehnte für die Naturräume ist die zunehmende Nutzung von künstlichem Licht in der Nacht. Längst nicht mehr auf den städtischen Raum beschränkt, führen auch im ländlichen Bereich unnötig und falsch installierte bzw. konstruierte Leuchten u.a. zur Blendung, ungewollten Ausleuchtung der direkten Umgebung und erzeugen oft starke Fernwirkungen wie etwa die Aufhellung des Nachthimmels. Das nächtliche Orts- und Landschaftsbild wird durch künstliche, und insbesondere grelle Beleuchtung stark verändert. Durch Reflexion des Lichts an Wolken (sog. Skyglow) wird Kunstlicht über viele Kilometer in die Außenbereiche gestreut – oft auch in Schutzgebiete ohne eigene Beleuchtung und führt dort zur künstlichen Aufhellung. Fragmentierung, Verlust und Reduzierung von Lebensräumen und Habitaten sind die Folgen.

Bekannt ist schon lange, dass Lebewesen, der Mensch eingeschlossen, über eine innere Uhr verfügen, die den chronobiologischen Rhythmus steuert. Die durch Tages-, Monats- und Jahreszyklen hervorgerufenen natürlichen Hell-Dunkel-Abfolgen sind daher von grundlegender Bedeutung und haben als Signalgeber im Laufe der Evolution zu vielfältigen Anpassungen der Organismen geführt2.

Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere eine Sammlung von Studien, die in der Fachzeitschrift Philosophical Transactions of the Royal Society B (2022)3 veröffentlicht wurden, belegen die gravierenden Auswirkungen von künstlichem Licht auf das Verhalten, die Fortpflanzung und die Lebenszyklen nachtaktiver Insekten. Es konnte gezeigt werden, dass bereits geringste Lichtimmissionen tiefgreifende Auswirkungen auf ganze Artengemeinschaften und Ökosysteme haben.

Lichtverschmutzung führt zu einer Verschiebung von natürlichen Aktivitätszeiten, was nicht nur die Fortpflanzung von Nachtfaltern stört, sondern auch die Nahrungsketten und Bestäubungsprozesse erheblich beeinträchtigt. Eine Studie im iDiv-EcoTron4 zeigte, dass selbst Lichtintensitäten, die unter denen eines Vollmondes liegen, signifikante Veränderungen im Verhalten und in den physiologischen Reaktionen von Insekten auslösen. Besonders betroffen sind nachtaktive Insekten wie Nachtfalter, deren Entwicklung, Lebensweise und Winterruhe durch Kunstlicht stark beeinträchtigt wird. Z.B. wird neben der hinreichend bekannten Auswirkungen auf das Flug- und Orientierungsverhalten5 wegen der künstlichen nächtlichen Aufhellung die Überwinterung nicht rechtzeitig eingeleitet, was zu einem erhöhten Mortalitätsrisiko führt.

Darüber hinaus belegen Forschungen6, dass Lichtverschmutzung das Schlafverhalten von anderen Insektengruppen, wie z.B. Bienen, stört. Bienen können durch künstliches Licht ihre Fähigkeit zur effektiven Bestäubung verlieren, was nicht nur die Bestäubungsleistung, sondern auch landwirtschaftliche Erträge gefährdet.

In städtischen Gebieten können Vögel wie Amseln ihre Fortpflanzungszeiten verschieben, wodurch sie vor Nahrungsmangel stehen, Haussperlinge erkranken häufiger, ihr Schlaf wird beeinträchtigt und Zugvögel, die größtenteils in der Nacht fliegen, sind durch künstliches Licht desorientiert und kollidieren vermehrt mit Gebäuden. Amphibien wie Frösche und Kröten reagieren besonders empfindlich auf künstliches Licht, da sie überwiegend nachtaktiv sind. Das Kunstlicht stört ihre Jagdgewohnheiten und Fortpflanzung, da sie ihre Aktivitäten zunehmend auf beleuchtete Stellen konzentrieren, was die Nahrungsverfügbarkeit reduziert und das Risiko von Prädation erhöht. In einigen Fällen kann dies sogar zu einem völligen Ausbleiben der Fortpflanzung führen6.

1 Insektensterben: Forscher sehen keinen Rückgang – Wissen – SZ.de (2025)

2 Hölker, et.al, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei; 2021 Schneeglühen (leibniz-gemeinschaft.de)

3 https://royalsocietypublishing.org/doi/10.1098/rstb.2022.0351

4 https://www.uni-jena.de/231030-licht-oekosysteme

5 Broschüre “Überbelichtet” (1994): Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz im NABU – Downloads

6 Sammlung Auswirkungen von Kunstlicht bei Nacht – Naturnacht Fulda-Rhön  Studien, Untersuchungen unterschiedl. Arten

Säugetiere wie Igel, die sich ebenfalls in weniger beleuchteten Gebieten aufhalten, um Gefahren zu entgehen, sind ebenso betroffen. Durch zunehmende Lichtnutzung – insbesondere auch in Privatgärten – sinken ihre Reproduktionsraten und die Populationsdichte geht zurück. Fledermäuse, die auf die nächtliche Jagd nach Insekten angewiesen sind, werden ebenfalls durch Kunstlicht beeinträchtigt. Bereits geringe Lichtquellen verändern ihre Flugaktivität und ihr Jagdverhalten, was ihre Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme und Fortpflanzung beeinträchtigt und somit ihr Überleben gefährdet6.

Und auch Pflanzen reagieren auf künstliches Licht mit verspätetem Blattabwurf, Knospenbildung zur Unzeit, Vergrößerung der Blattoberflächen und länger geöffneten Poren. Hierdurch werden sie anfälliger für Frost und Trockenheit. Insgesamt kann es bei Pflanzen zu zeitlichen Störungen von Blütenbildung und dem Auftreten der Bestäuber kommen6.

Jüngere Forschungsergebnisse belegen, dass Auswirkungen künstlicher Beleuchtung überall gefunden werden – bei Mikroben, Wirbellosen, Tieren und Pflanzen7. Wildlebende Tiere können sich künstlicher Beleuchtung nicht entziehen, da die benötigten Dunkelräume und -korridore ebenso verschwinden wie der Sternenhimmel als Orientierungshilfe verblasst. Künstliche nächtliche Beleuchtung muss durch diese immensen Auswirkungen als ein großflächiger Eingriff in die Biosphäre verstanden werden, letztlich auch für den Menschen. Der überwiegende Teil der heimischen Arten ist dämmerungs- und nachtaktiv. Darunter auch viele Arten, die in den letzten Jahren starke naturschutzfachliche, jedoch überwiegend tagzeitliche Aufmerksamkeit erhalten haben wie Fledermäuse, Biber, Feldhamster, Wildkatze und Amphibien. Unter den Insektenarten nutzt ungefähr die Hälfte die Dunkelstunden für Aktivitäten. Auch tagaktive Tiere sind von Lichtverschmutzung betroffen, denn sie benötigen in der Nacht neben Ruhe auch Dunkelheit zur Erholung.

Aktuelle Studien 2025

Eine aktuelle Studie (2025)8 des Senckenberg Biodiversität und Klima Forschungszentrums Frankfurt und der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz belegt die dramatischen Auswirkungen künstlicher nächtlicher Beleuchtung auf Insekten. Die Forscher untersuchten die Zuckmücken-Art Chironomus riparius und stellten fest, dass Lichtverschmutzung tiefgreifende Veränderungen in Expression von 1564 Genen der Larven verursacht. Die Folgen sind besorgniserregend: verzögerte Entwicklung, erhöhter oxidativer Stress und eine drastisch reduzierte Fortpflanzungsfähigkeit.

In der Fachzeitschrift „Environmental Pollution“ wird daher vor weitreichenden ökologischen Konsequenzen gewarnt, verbunden mit der Forderung zur Reduzierung von Lichtverschmutzung, um die Biodiversität und die Stabilität der Ökosysteme zu schützen.

Die Erhöhung des oxidativen Stresses führt außerdem zu einer veränderten Entwicklung der Larven, einer verlängerten Entwicklungszeit und vor allem zu einer drastisch reduzierten Fortpflanzungsfähigkeit. Die Auswirkung auf die Fortpflanzungsfähigkeit wird in der Studie als besonders besorgniserregend gewertet. Die Populationswachstumsrate sank in den durchgeführten Experimenten unter dem Einfluss von nächtlicher Beleuchtung erheblich, was wiederum zu einem deutlichen Rückgang der Populationsgröße führen und somit das gesamte Ökosystem beeinflussen kann.

Angesichts der zentralen Rolle von Insekten in Nahrungsnetzen haben die Auswirkungen von künstlichem Licht in der Nacht das Potenzial Kaskadeneffekte im gesamten Ökosystem auslösen.

Insgesamt zeigen die umfangreichen wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die Lichtverschmutzung nicht nur die natürlichen Rhythmen vieler Arten stört, sondern auch das Überleben und die Fortpflanzung von Tieren und Pflanzen gefährdet. Es besteht dringender Handlungsbedarf, die Lichtverschmutzung als wesentlichen Faktor für das Artensterben zu erkennen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, wie es zahlreiche natur- und immissionsschutzrechtliche Bestimmungen bereits vorsehen.

7 Gaston et. al, 2020: A meta-analysis of biological impacts of artificial light at night | Nature Ecology & Evolution

8 Studie des Senckenberg Biodiversität- und Klima-Forschungszentrums Frankfurt und der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz (2025), https://doi.org/10.1016/j.envpol.2025.125827 und Pressemitteilung des Senckenberg-Zentrums: Die dunkle Seite des Lichts: Beleuchtung in der Nacht bedroht Insekten | Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung

Bislang wird der Natur- und Artenschutz oft zu räumlich gedacht und muss dringend auf allen Ebenen um die zeitliche Komponente der Zeit und insb. der Dunkelstunden ergänzt werden. Zahlreiche Naturschutzmaßnahmen wie z.B. Ausgleichsmaßnahmen sind in ihrer ökologischen Funktionalität durch die Nichtberücksichtigung der Nacht womöglich weniger wirksam bis unwirksam.

Wie ist die Rechtslage – eine grober Überblick!

Gemäß dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) besteht keine Beleuchtungspflicht für den Straßenbaulastträger, jedoch muss dieser Umweltbelange berücksichtigen. Eine Beleuchtung ist lediglich für Fußgängerüberwege gemäß § 26 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwVStVO) vorgeschrieben. Darüber hinaus sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die vorgeschriebenen Beleuchtungsanlagen ihrer Fahrzeuge zu nutzen und für ausreichende Ausleuchtung und Sichtbarkeit zu sorgen. Alle Verkehrsteilnehmenden sind verpflichtet, gegenseitige Rücksicht zu nehmen und sich sorgfältig und eigenverantwortlich an die jeweiligen Weg-, Sicht- und Wetterverhältnisse anzupassen. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht können Kommunen beispielsweise gut unterstützen durch sichtbare Markierungen und Reflektoren statt fest installierte Beleuchtung, die als Gegenlicht blenden kann. Fußgänger erfüllen ihre Sorgfaltspflicht durch vorsichtiges Gehen und die eigenverantwortliche Mitführung sowie sachgemäße Nutzung von mobilem Licht, wie etwa Taschenlampen. Abschaltungen der öffentlichen Beleuchtung sind in ganz Deutschland durch das Verkehrszeichen 394 „roter Laternenring“ legitimiert.11 Vorsicht: Oftmals wird die Installation einer Beleuchtung mit „Verkehrssicherheit“ begründet.  Diese ist jedoch kein Gesetz und umfasst verschiedene abzuwägende Maßnahmen (siehe nächste Seite). Fest installierte Beleuchtung kann zu Blendung oder Gegenlicht führen, was die eigene Sehfähigkeit herabsetzen kann (Augengefährdung). Zudem können Laternenmasten Kollisionshindernisse darstellen. Vor diesem Hintergrund ist stets abzuwägen, was wirklich hilfreich die Verkehrssicherheit unterstützt und die photobiologische Verkehrssicherheit nicht gefährdet.

An Arbeitsstätten im Freien kann eine Beleuchtungspflicht bestehen. Gem. den Empfehlungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4. Anlage 4 sollen für nächtliche Tätigkeiten und Arbeitsplätze am Ort und zum Zeitpunkt der Arbeitsverrichtung im Freien bestimmte Beleuchtungsstärken erreicht werden. Wie diese Werte erreichen werden, ist nicht vorgeschrieben. D.h., diese können z.B. direkt und unmittelbar durch mobile Lichtquellen erreicht werden. Darüber hinaus sind Abweichungen gem. Punkt 7.1 der ASR A3.4 zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und nach eigener Beurteilung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durch den Arbeitgeber zulässig. Das gibt Unternehmen den Freiraum, die Situation in ihrem Unternehmen individuell zu betrachten.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zählt Licht zu den schädlichen Umwelteinwirkungen. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen, schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Dies kann durch Alternativen zur ortsfesten Beleuchtung, wie Markierungen oder Reflektoren, erreicht werden. Falls die Beleuchtung nicht vermeidbar ist, sind Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen erforderlich. Zum Schutz der Anwohner gelten die Grenzwerte der Lichtimmissionsrichtlinie.

Darüber hinaus bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 13 das Vermeidungsgebot von Beeinträchtigungen der Natur. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund und nach § 44 BNatSchG die Schädigung besonders geschützter Arten, zu denen alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse gehören, verboten. Gemäß der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) von 2021 sollen Lichtemissionen und –immissionen reduziert werden, um Insekten besser zu schützen und in Kraft ist bereits das Verbot von Beleuchtung in Schutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Das im Jahr 2023 neu gefasste Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG)12betont den Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten in den § 4 als Zielbestimmung und § 35 stellt konkrete Anforderung an die Vermeidung von Licht und die technische Ausgestaltung und ermächtigt darüber hinaus Gemeinden, diesbezüglich Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Weiterhin sind Gemeinden gemäß § 7 HeNatG bei der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einer Vorbildfunktion.

9  https://www.spektrum.de/lexikon/biologie-kompakt/lichtverschmutzung-und-ihre-fatalen-folgen-fuer-tiere/7024

10 31374.Publ.49_Außenbeleuchtung und Umweltaspekte (litg.de)

11 Fachinformation Rechtliche Fragestellungen Öffentliche Beleuchtung und Checkliste – Naturnacht Fulda-Rhön

12 Auslegungs- und Argumentationshilfe Hess. Naturschutzgesetz HeNatG – Naturnacht Fulda-Rhön

Maßnahmen

An aller erster Stelle stehen Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz des Umweltproblems an sich auf allen Ebenen.

  1. Planung von dunkler Infrastruktur, Erhalt und Verbesserung dunkler Flächen, Räume und Korridore.
  • „Start and stay with natural darkness“: Vermeiden, hinterfragen, Bedarf prüfen, Außerbetriebnahme unnützer Beleuchtung, Eigenverantwortung stärken, Dunkelheit akzeptieren
  • Alternativen zu ortsfester Beleuchtung: Grundsätzliche Vermeidung sämtlicher Lichtimmissionen und –emissionen (Notwendigkeitsprüfung) und Bevorzugung von Alternativen: Förderung der eigenverantwortlichen Anpassung gem. StVO, bauliche Maßnahmen wie Änderung der Wegführung, Gefahrenbeseitigung durch Verkehrsregelungen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen), reflektierende und spürbare Markierungen, kontrasterhöhende Anstriche, Verwendung heller Wege-/Straßenbeläge, Anbringung von Warnschildern und Reflektoren (siehe Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO), Nutzung Umgebungslicht, Nutzung von mobilen Licht wie die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung, eigenverantwortliches Mitführen und sachgemäße Nutzung von mobilem Licht etc.
  • Falls nicht vermeidbar: Aus Klimaschutzgründen, Änderungen des Naturschutzgesetzes (§41a), aber auch ästhetischen Gründen sollten folgende technische und ökologische Anforderungen für die Beleuchtung gelten:
  • Weniger fest installierte Lichtpunkte (Vermeidung von Lichtemissionen, Vermeidung Augengefährdung)
    • Jeweiliger Einsatz möglichst geringer Lichtströme für niedrige Beleuchtungsstärken bzw. Leuchtdichten. Bedarfsorientierte Steuerung durch Zeitschaltuhren, gut eingestellte Bewegungsmelder, Reduzierung und Abschaltungen: Öffentliche Beleuchtung: Im Laufe der Nacht sollte eine deutliche Absenkung (mind. um 70%) oder Abschaltung (wird z.B. in Gütersloh seit Jahren praktiziert) erfolgen – damit kann viel Geld gespart werden!
    • Lichtlenkung nur auf die Nutzfläche durch Verwendung gut abgeschirmte Leuchten, die im installierten Zustand nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0 % Upward Light Ratio), keine rückwärtige Abstrahlung, keine Anstrahlung von Naturräumen, Gewässer etc.
    • Niedrige Lichtpunkthöhe, dunkle Masten zur Vermeidung von Reflexionen, staubdichte Leuchten
    • Die Farbtemperatur soll aus Umweltschutzgründen möglichst gering sein: Geringe schädliche Blauanteile, max. 7 % Wellenlängenanteile unter 490 nm; entsprechend max. 2200 Kelvin, nicht höher als 2700 Kelvin: 2200 K und weniger wird oft installiert, entspricht den Natriumdampflampen bei besserer Farbwiedergabe.
  • Weitere notwendige Anforderungen:
  • Breit angelegte Information und Sensibilisierung von Bevölkerung, Entscheidungsträgern, Industrie, Planern
    • Anwendung aller naturschutzrechtlichen Verpflichtungen aus BImSchG sowie BNatschG/HeNatG auch auf die Dunkelstunden
    • Einrichtung unabhängiger Beratungsstellen für Beleuchtungsfragen, Einrichtung interdisziplinärer Lichträte, damit ökologische, immissionsschutzrechtliche, soziale und photobiologische Aspekte ausreichend berücksichtigt werden.
    • Sofortige Einführung und Beachtung von verbindlichen Vorgaben zur Vermeidung von Lichtimmissionen auf allen Ebenen der Bauleitplanung und Bauordnung unter Anwendung der bereits geltenden Rechtslage.
    • Aufnahme von Vorgaben zur Vermeidung von Lichtemissionen und -Immissionen in Ausschreibungen, Förderprogrammen, Gestaltungswettbewerben etc. Umsetzung und Förderung umweltfreundlicher Beleuchtung in der Praxis einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung der bereits entstandenen Lichtverschmutzung.

Foto: Sabrina G.

Ein Blick ins Gesetz