In diesem Text finden Sie eine Zusammenstellung aktueller Forschungsergebnisse 2025 inkl. Übersicht zu rechtlichen Anforderungen an Beleuchtung bzw. Vermeidung von Beleuchtung vor Maßnahmenvorschläge:
Beschreibung Problem sowie allgemeine Anforderungen an notwendige Beleuchtung und Beschreibung weiterer notwendiger Maßnahmen zur Reduzierung von Lichtverschmutzung. Zum Download und zum Zitieren:
Auszug technische Maßnahmen:
- Maßnahmen zur Akzeptanz und Gewöhnung an die natürlichen Beleuchtungsstärken der Nacht.
- Dunkle Infrastruktur: Planung, Erhalt und Verbesserung dunkler Flächen, Räume und Korridore.
- Grundsätzliche Vermeidung sämtlicher Lichtimmissionen, die für den Anwendungszweck nicht begründet und belegbar erforderlich sind (Notwendigkeitsprüfung). Lichtunabhängige Lösungen für ortsfeste Beleuchtung können sein: bauliche Maßnahmen wie Änderung der Wegführung, Gefahrenbeseitigung durch Verkehrsregelungen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen), reflektierende und ggfs. gut spürbare Farbmarkierungen, kontrasterhöhende Anstriche, Verwendung besser sichtbare Wege- /Straßenbeläge, Anbringung von Warnschildern und Reflektoren (siehe Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO), Nutzung Umgebungslicht, Nutzung mobiles Licht wie die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung, Taschenlampen, helle Kleidung etc.
- Jeweils Einsatz möglichst geringer Lichtströme für niedrige Beleuchtungsstärken bzw. Leuchtdichten.
- Lichtlenkung nur auf die Nutzfläche zur Vermeidung von Fernwirkung sowie von Aufhellung angrenzender Lebensräume (z. B. Gewässer, Vegetation) durch Verwendung voll abgeschirmter Leuchten, die im installierten Zustand nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen ohne rückwärtige Abstrahlung (0 % Upward Light Ratio).
- Bedarfsorientierte Steuerung mit Reduktion/Abschaltung bei geringer Nutzung.
- Verwendung geschlossener, staubdichter Leuchten und möglichst niedrige Lichtpunkthöhen.
- Geringer Blauanteil, wie vorhanden in warmweißen oder besser bernsteinfarbenen Lichtquellen mit äquivalenten Farbtemperaturen bis max. 2200 Kelvin (K), nicht höher als 2700 Kelvin; keine UV-Anteile.
Auszug weiterer notwendiger struktureller Maßnahmen:
- Breit angelegte Information und Sensibilisierung von Bevölkerung, Entscheidungsträgern, Industrie, Planern, Verbänden
- Anwendung aller naturschutzrechtlichen Verpflichtungen auch auf die Dunkelstunden
- Einrichtung unabhängiger Beratungsstellen für Beleuchtungsfragen, Einrichtung interdisziplinärer Lichträte, damit ökologische, immissionsschutzrechtliche und photobiologische Aspekte ausreichend berücksichtigt werden.
- Erstellung einer konsequenten, auf den ökologischen Erkenntnissen beruhenden Bundesverordnung zur Reduktion von Lichtverschmutzung entsprechend § 41 a BNatSchG7
- Sofortige Einführung und Beachtung von verbindlichen Vorgaben zur Vermeidung von Lichtimmissionen auf allen Ebenen der Bauleitplanung und Bauordnung unter Anwendung der bereits geltenden Rechtslage
- Aufnahme von Vorgaben zur Vermeidung von Lichtemissionen in Ausschreibungen, Förderprogrammen, Gestaltungswettbewerben etc. Umsetzung und Förderung umweltfreundlicher Beleuchtung in der Praxis einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung der bereits entstandenen Lichtverschmutzung
Informationen zur Rechtslage
Wie ist die Rechtslage – eine grober Überblick!
Nach dem hessischen Straßengesetz (HStrG) ergibt sich keine generelle Beleuchtungspflicht für Kommunen, jedoch die Berücksichtigung von Umweltbelangen. Einzig für Fußgängerüberwege ist gem. § 26, Rn. VwVStVO eine Beleuchtung vorgeschrieben. Darüber hinaus sind es die Verkehrsteilnehmer, die verpflichtet sind, die vorgeschriebenen Beleuchtungsanlagen an ihren Fahrzeugen zu nutzen. Für alle Verkehrsteilnehmende gilt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht und sorgsamer Anpassung an die sich darbietenden Wege- Sicht und Wetterverhältnisse. Zur Sorgsamspflicht zählt seitens der Kommunen z.B. gute Markierungen und für z.B. Fußläufige das eigenverantwortliche Mitführen einer Taschenlampe.
An Arbeitsstätten kann gem. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 am Ort und Zeitpunkt der Arbeitsverrichtung eine Beleuchtungspflicht bestehen, die durch unterschiedliche Maßnahmen erfüllt werden können. Gem. den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zählt Licht jedoch zu den schädlichen Umwelteinwirkungen. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet den Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen, schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden, etwa durch Alternativen zu ortsfester Beleuchtung (Markierungen, Reflektoren) und Lichtlenkung und Lichtstromsteuerung (Intensität) und geringer Lichtpunkthöhe und Wahl eines Leuchtmittels mit einem wirkungsarmen Spektrum (geringer schädlicher Blauanteil im Licht, entsprechend Farbtemperatur von max. 2200 Kelvin). Zum Schutz von Anwohnern gelten die Grenzwerte der Lichtimmissionsrichtlinie.
Darüber hinaus bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 13 das Vermeidungsgebot von Beeinträchtigungen der Natur. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund und nach § 44 BNatSchG die Schädigung besonders geschützter Arten, zu denen alle europäischen Vogelarten gehören, verboten. Gemäß der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) von 2021 sollen Lichtemissionen reduziert werden, um Insekten besser zu schützen und in Kraft ist bereits das Verbot von Beleuchtung in Schutzgebieten. Das im Jahr 2023 neu gefasste Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) betont den Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten in den § 4 (Zielbestimmung Vermeidung) und § 35 und ermächtigt Gemeinden, diesbezüglich Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Weiterhin sind Gemeinden gemäß § 7 HeNatG bei der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einer Vorbildfunktion.
