Hier finden Sie eine Vielzahl von Ressourcen, die Ihnen dabei helfen, Ihr Wissen zu erweitern, zu rechtlichen Fragestellungen, grundlegenden Begriffen und zu Auswirkungen künstlicher Beleuchtung in der Nacht.
Eine allgemeine Zusammenfassung zum Problem von künstlicher nächtlicher Außenbeleuchtung sowie geforderte Maßnahmen kann hier herunter geladen werden.
Auswahl der Leuchtdichte (z.B. für Werbebeleuchtung und Anstrahlungen) – Grundlage für die Empfehlungen in den Planungshilfen des Biosphärenreservat Rhön
Auslegungs- und Argumentationshilfe Hess. Naturschutzgesetz HeNatG
Das Hessische Netzwerk gegen Lichtverschmutzung – Fachverband Außenbeleuchtung bietet eine Zusammenstellung an Informationen als Auslegungs- und Abwägungshilfe bezüglich künstlicher Beleuchtung im Rahmen des Hessischen Naturschutzgesetzes an.
Fachinformation Rechtliche Fragestellungen Öffentliche Beleuchtung und Checkliste
Es gibt keine Verpflichtung für Straßenbeleuchtung. Diese und andere Inhalte werden in einer Analyse von Gesetzestexten erörtert.
Sammlung Auswirkungen von Kunstlicht bei Nacht
Forschungsergebnisse, wie Lichtimmissionen Tier- und Pflanzenarten negativ beeinträchtigen. Die Auswirkungen reichen weit – diese Sammlung hilft dem Verständnis wie künstliches Licht wirkt.
Nachtabschaltung: Vorteile und Tipps gegen Unbehagen
Statistiken aus Kommunen, die nachts abschalten, belegen, dass kriminelle Zwischenfälle an nicht oder wenig erhellten Orte keineswegs häufiger sind als an beleuchteten Orten.
Lichttechnische Begriffe – einfach erklärt
Was ist Lux, Candela, Lichtstärke, Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke? Die technisch/physikalischen Grundlagen in Kürze und einfach erklärt.
Übersicht über gesetzliche Bestimmungen
Obwohl es so gut keine gesetzliche Beleuchtungspflichten gibt und im öffentlichen Raum die Nutzung der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung sowie die Anpassung an Sicht-, Wege- und Wetterverhältnisse die Rechtslage klärt, ist Licht aus nicht verboten. Gleichzeitig zählt es zu den schädlichen Umwelteinwirkungen und auch Novellierungen von Bundes- und Naturschutzgesetzgebung enthalten Bestimmungen zur Vermeidung oder Begrenzung. Das heißt, es gibt wesentlich mehr Vermeidungs- als Beleuchtungspflichten; auch wenn sich viele Menschen in den letzten Jahren an Dauerlicht gewöhnt haben. Diese Übersicht soll einen schnellen Überblick über relevante Paragrafen geben.
Wie ist die Rechtslage – in aller Kürze?
Gem. den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zählt Licht zu den schädlichen Umwelteinwirkungen; zum Schutz von Anwohnern gelten die Grenzwerte der Lichtimmissionsrichtlinie. Gem. § 22 BImSchG bestimmt für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen, dass diese so zu errichten sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Anhang 1 der Lichtimmissionsrichtlinie gibt Hinweise über die Vermeidung der Auswirkungen von Kunstlicht auf die Vogel- und Insektenwelt.
Darüber hinaus bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 13 das Vermeidungsgebot von Beeinträchtigungen der Natur. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund und nach § 44 BNatSchG die Schädigung besonders geschützter Arten, zu denen alle europäischen Vogel- und Fledermausarten gehören, verboten. Seit Juni 2023 gilt das Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG). Dieses hat mit § 4 den Schutz der Lebewesen vor künstlicher Beleuchtung als eine Zielbestimmung gesetzlich verankert und stellt die Vermeidung in den Vordergrund.
Auszüge aus dem Hessischen Naturschutzgesetz HeNatG:
§ 4 „Schutz der Lebewesen vor Beleuchtung“ sieht die grundsätzliche Vermeidung von nächtlichem Kunstlicht vor. § 35 „Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten“ sieht neben der Vermeidung von unnötigem Licht vor, dass Licht nur auf die Nutzfläche zu lenken ist und die spektrale Zusammensetzung möglichst wenig Anlockwirkung erzeugt“. Gem. § 35 (3) sind Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung untersagt. § 7 beschreibt die allgemeine Verpflichtung aller zum Schutz der Natur.
Auch unabhängig von der Gesetzeslage ist es wichtig, sich möglichst rücksichtsvoll zu verhalten und die Schutzwürdigkeit von Natur, Pflanzen und Tiere stets zu respektieren.
Falsch eingesetzt, kann Kunstlicht die Augengesundheit gefährden:
Umgang mit mobilen Lichtquellen wie Taschenlampen, Stirnlampen, Radscheinwerfern
Mobiles Licht – nur mit Rücksicht!
Nachbarschaftliche Störung durch nächtlichen Kunstlichteinsatz – Möglichkeiten für Betroffene.






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